Meta-Tags und Markenrecht

Meta-Tags und Markenrecht
Man denkt es kaum, doch auch Meta Tags können urheberrechtlich
geschützt sein. Das sollten Sie bei der Wahl ihrer Keywords, und sonstigen Metas
auf jeden Fall beachten, um kein Recht zu verletzten.

Der Quellcode eines HTML – Dokumentes enthält unter anderem einen
Header. Dort sind Informationen gespeichert, die – mit Ausnahme
des Title – Tags – vom Internet – Browser verborgen gehalten
werden. Gleichwohl dienen die Daten vielfältigen Zwecken. So erleichtern
die Meta-Tags den Internet – Suchmaschinen das Auffinden
der Seite. Zum Beispiel können Schlüsselworte (keywords)
angegeben werden. Wenn die Seite bei den Suchmaschinen angemeldet
wurde und ein Internet – Nutzer dieses Wort als Suchbegriff eingibt,
sollte die Seite in der Trefferliste erscheinen.


keywords auf Abwegen



Findige Webautoren kamen auf die Idee, auch Schlüsselworte anzugeben,
die mit dem Inhalt der Seite nichts zu tun haben. Ein Beispiel wäre
die Angabe bekannter Automarken in einem Online-Shop für CDs. Für
den Suchenden, der sich über eine Automarke informieren will, erscheint
die CD-Website grundsätzlich an einer – möglicherweise hervorgehobenen
Stelle – in der Trefferliste. Auf diese Weise können u.U. auch unbekannte
oder wenig frequentierte Websites zu hohen Besuchszahlen gelangen.
Einzelne Suchmaschinen – Betreiber haben durch aufwendige Programmierungen
versucht, dem Treiben potentieller oder wirklicher Trittbrettfahrer
einen Riegel vorzuschieben. So müssen sich etwa die keywords
im HTML – Header und im Text selbst entsprechen, um von den Suchrobotern
indiziert zu werden. Das reicht vielen Markeninhabern nicht aus.
Sie wenden sich zunehmend auf juristischem Wege an den (vermeintlich
unbefugten) Verwender des geschützten Namens oder des Unternehmenskennzeichens.






Gerichtsentscheidungen zu Meta-Tags



Seit 1997 haben sich inzwischen bereits mehrere Gerichte mit der
hier behandelten Frage auseinander gesetzt.



a) Das LG Mannheim urteilte am 1.8.1997 (7 O 291/97), dass
ein Anbieter einer Website gegen das Markenbenutzungsrecht aus §
14 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes (MarkenG) sowie den Unternehmenskennzeichenschutz
aus § 15 MarkenG verstößt, wenn er eine fremde Marke als Meta-Tag
in den HTML-Header seiner Website aufnimmt. Es handelte sich hier
um ein Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren). In solchen
Verfahren findet keine eingängige Prüfung der Rechtslage statt.
Dementsprechend äußert sich die die Urteilsbegründung (leider) nicht
umfassend zu den relevanten Rechtsfragen.



b) Zum gleichen Ergebnis gelangte das LG Hamburg in einem
Beschluss vom 13.9.1999 (315 O 258/99 – Volltext,
Quelle: netlaw.de / RA Strömer), ebenfalls im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens. Es ging bei der Verwendung von Meta-Tags ohne
weiteres von einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung
aus. Die Verwendung begründe eine Verwechselungsgefahr, da sich
die User auf der Website der Unternehmung wähnten, zu deren Gunsten
der Markenschutz besteht. Selbst wenn Markenrecht nicht einschlägig
wäre, käme ein Anspruch aus § 1 UWG in Betracht, weil die Kunden
in unlauterer Weise auf die “falsche” Homepage gelockt würden.



c) Auch das OLG München erkannte in seinem Urteil vom 6.4.2000
(6 U 4123/99 – LG München I = CR 2000, 461 f., nicht rechtskräftig)
eine Rechtsverletzung bei der Verwendung geschützter Markenbegriffe
in Meta-Tags. Der Betreiber einer Portal-Seite hatte einen Markenbegriff
der Unterhaltungselektronik mit aufgenommen, obwohl die angeschlossenen
Fachhändler diese Marke nicht im Verkauf führten. Das OLG meinte,
die in Maschinensprache niedergelegte Bezeichnung sei ebenso verwechselbar
wie die in Schriftzeichen sichtbare Bezeichnung. Eine Verwechslungseignung
genüge. Sprich: Wenn die Suchmaschine nach Eingabe eines Suchbegriffes
eine Trefferliste ausgibt, in der die “falsche” Seite mit auftaucht,
reicht das schon aus. Allein dadurch besteht die Gefahr, dass der
Internet-Nutzer auf eine “falsche” Seite gelangt, auf die er eigentlich
nicht gelangen wollte. Weil bereits Markenrecht zur Anwendung kam,
wurde die Frage des Vorliegens eines Anspruch aus § 3 UWG offen
gelassen.



Nach dem OLG München – Urteil ist Voraussetzung für eine genehmigungspflichtige
Markenbenutzung allerdings, dass der jeweilige Begriff im Sinne
einer betroffenen Markenklasse erscheint – wenn also etwa “Mercedes”
in den Metatags einer Romanverlagsseite auftaucht, die Werke mit
einer Heldin dieses Namens behandelt, dürfte dies unkritisch sein.
Anders läge der Fall beispielsweise bei einem Autohersteller, der
einen Satz wie “nicht Mercedes, aber trotzdem gut” in seinen Metatags
unterbrächte (Quelle: heise-newsticker, 16.10.2000).



d) Im Fall des LG Frankfurt, Urteil vom 3.12.1999 (3/11 O
98/99 = CR 2000, 462 ff., nicht rechtskräftig) war der Verfügungsbeklagte
wegen eines Markenrechtsverstoßes in Meta-Tags abgemahnt worden
und hatte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben.
In der Folgezeit beließ er es dabei. Insbesondere sorgte er nicht
dafür, dass die Einträge aus den Suchmaschinen gelöscht wurden.
Nach Ansicht des LG Frankfurt bleibt er in diesem Fall weiter als
markenrechtlicher Störer verantwortlich. Das Gericht gesteht zwar
zu, dass es bei einem erlaubtem Vertrieb von Geräten zur Bewerbung
gerade dieser Produkte gestattet sein muss, unter Beachtung des
bestehenden Schutzrechts die geschützte Bezeichnung verwenden zu
dürfen. So dürfe etwa der Hersteller von Zubehör eines bestimmten
Produkts in Meta-Tags den Markennamen dieses Produkts einfügen,
für das die Zusatzausrüstung bestimmt ist. Das gilt aber spätestens
dann nicht mehr, wenn der Markeninhaber Unterlassung verlangt. So
war es hier.





Eigene Rechtsansicht



a) Markenrecht



Für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14, 15 MarkenG ist eine
“Benutzung” durch einen anderen erforderlich. Das LG Mannheim geht
im oben genannten Fall wie selbstverständlich von einer relevanten
Benutzungshandlung beim Plazieren des fremden Kennzeichens in den
eigenen Meta – Tags aus. Wenn man eine hochjuristische Streitfrage
beiseite lässt und mit der herrschenden Meinung nicht nur irgend
eine, sondern eine kennzeichenmäßige Benutzung fordert, dann
ist dieser Punkt nicht so klar, wie es auf den ersten Blick scheint.
Die Mannheimer Richter hatten zur Begründung die sog. Suchwort –
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1994 herangezogen.
Dort ging es um Einträge in einem Telefon – Branchenverzeichnis.
Unter dem Namen “Bosch” tauchten auch Händler und Werkstätten auf,
die mit der Firma Bosch unmittelbar nichts zu tun hatten.



Allerdings waren die Einträge sichtbar. Und vom potentiell Suchenden
konnte man annehmen, dass er mit dem Suchwort “Bosch” direkt auf
der Suche nach einem autorisierten Bosch – Händler war. Dagegen
würde jemand, der mit dem Suchbegriff “Bosch” in einer Internet
– Suchmaschine sucht, gar keine Trefferliste erwarten, die nur autorisierte
Bosch – Händler ausweist. Vielmehr beginnt hier für den Suchenden
erst die Arbeit. Die Trefferliste der Suchmaschine ist nicht mehr
als eine Eingrenzung.



Daraus leitet eine Mindermeinung in der Literatur Zweifel an einer
Benutzungshandlung ab. Individualisiert sei nämlich dadurch noch
nichts, wenn das Suchwort selbst im Link auf die eigene Website
gar nicht auftaucht. Wenn sich aber Einträge in der Liste befänden,
die ersichtlich nichts mit Bosch zu tun haben, würde sie
der Suchende im Zweifel außer Acht lassen. Auf den Gedanken, dass
die Kennzeichen nur im HTML – Quelltext verborgen sind, würde er
im Zweifel nicht kommen. Er nehme keinerlei Kenntnis vom Quelltext.
Dann aber liege nach dieser Rechtsansicht eine nach Markenrecht
relevante Benutzungshandlung und damit ein markenrechtlicher Verstoß
gar nicht vor.



Diese Ansicht ist allerdings nicht haltbar. Bei Sachverhalten dieser
Art liegt eine Benutzungshandlung über eine mittelbare Wahrnehmung
der Marke vor (so auch Ernst, CR 2000, 122). Es kommt in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Hamburg (s.o.) nicht
darauf an, dass die Meta-Tags nur beim Öffnen des Quelltextes sichtbar
sind. Das Suchwort kennzeichnet unmittelbar eine “falsche” Website
(Ernst, aaO.), auch wenn der Nutzer erst noch den Link zu
der betreffenden Website klicken muss.



Wenn das Kennzeichen in einem Domain – Name auftacht, ist das Problem
ein gänzlich anderes. Hier liegt die Individualisierungsfunktion
auf der Hand. Der Nutzer denkt “bosch.de” und gelangt nach der Eingabe
im Internet – Browser auf den Online – Shop mit einem firmenfremden
Angebot. Hier kann man ohne weiteres sagen, dass in der Verwendung
des Kennzeichens als Domain – Name eine markenrechtlich einschlägige
Benutzungshandlung liegt.





b) Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb



Ob Anspruchsgrundlagen aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb) einschlägig sind, hängt oft von den Umständen des Einzelfalls
ab. Wenn wir von dem Fall ausgehen, dass das fremde Kennzeichen
sich nur im Meta – Tag befindet und nicht im sichtbaren Text auftaucht,
kommt man nicht ohne weiteres zu einer UWG – Tatbestandserfüllung
und damit zu einem Unterlassungsanspruch. Die Entscheidung hängt
vom konkreten Sachverhalt ab. Viefhues (in: MMR 1999, 336)
meint, dass die Erfüllung von § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der
Rufausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung fragwürdig sei, wenn
– wie bei Meta-Tags – gar kein Ruf ausgebeutet, sondern nur ein
Computerprogramm (die Internet – Suchmaschine) überlistet werden
soll. Wenn darüber hinaus gar keine Überschneidung zwischen verwendetem
Kennzeichen und eigenem Online – Angebot bestehe, könne nichts verwässert
werden.



Soweit es um rein private Websites geht, ist diese Ansicht durchaus
bedenkenswert. Bei Websites von Mitbewerbern der gleichen oder einer
ähnlichen Branche (konkretes Wettbewerbsverhältnis) ist allerdings
ohne weiteres von einem Verstoß gegen die §§ 1, 3 UWG auszugehen.
Internet-Nutzer werden vor dem Besuch der zunächst gesuchten Website
auf eine über Suchmaschinen vermittelte “falsche” Website umgeleitet.

Rechtstipp



Im Zweifel ist es nie falsch, sich an veröffentlichte Gerichtsentscheidungen
zu halten, selbst wenn sie nicht von Oberlandesgerichten oder dem
Bundegerichtshof stammen. Das heißt: Seien Sie vorsichtig mit der
Verwendung geschützter Begriffe oder Kennzeichen in Meta – Tags,
auch wenn das Kennzeichen im sichtbaren Text nicht erscheint. Eine
pauschale Rechtsansicht ist zwar nicht angebracht. Soweit Mitbewerber
jedoch fremde geschützte Kennzeichen in den Meta-Tags platzieren,
begründet dies einen Verstoß gegen Marken- und Wettbewerbsrecht.

Vielen dank an Herrn Prof. Dr. Klaus Sakowski. Auf der Seite seiner
Anwaltskanzlei Sakowski.de
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im Internet".

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