Informationspflichten im eCommerce

Online Recht - Informationspflichten im eCommerce
Seit Anfang des Jahres 2002 ist die neue Informationspflichten-Regelung
in Kraft getreten. Doch was bedeuten die neuen Regelungen für
Online-Unternehmen und worauf ist zu achten?

Schon bisher waren Dienste des eCommerce verpflichtet, auf ihren
Websites bestimmte Informationen hinsichtlich ihrer Identität,
Kontaktmöglichkeiten und den Rechten des Kunden
zu geben. Diese Pflichten waren bisher im Fernabsatzgesetz
festgelegt.

Seit Beginn des Jahres 2002 wurden diese Informationspflichten speziell
für Online-Unternehmen stark erweitert.

1. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Hinsichtlich sämtlicher verbraucherbezogener Informationspflichten,
die sich aus dem BGB ergeben, hat der Gesetzgeber nun eine sogenannte
BGB-Informationspflichten-Verordnung erlassen (BGB-InfoV). In dieser
finden sich nun u. a. auch die Informationspflichten, die bisher
im Fernabsatzgesetz geregelt waren. Dieses Gesetz ist mittlerweile
Teil des BGB.

Als Fernabsatzverträge gelten wie bisher solche Verträge,
die unter Parteien geschlossen werden, die nicht gleichzeitig am
selben Ort anwesend sind. Damit sind typischerweise Verträge
gemeint, die über Telefon, Internet oder auch
per E-Mail geschlossen werden. Gemäß § 312c
Abs. 1 Nr. 1 BGB muss der Unternehmer, der mit einem Verbraucher
einen Fernabsatzvertrag abschließt, diesem die in § 1
BGB-InfoV niedergelegten Informationen zur Verfügung stellen.

Diese sind im einzelnen:

– die Identität des Unternehmers, also Name bzw. – gegebenenfalls
– Firmenname und Rechtsform,
– seine Anschrift,
– die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung,
die Gegenstand des Fernabsatzvertrages ist,
– Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
– bei wiederkehrenden Leistungen die Mindestlaufzeit des Vertrages,
– etwaige Vorbehalte bezüglich Qualität, Preis oder Verfügbarkeit
der versprochenen Ware oder Dienstleistung,
– den Preis der Ware oder Dienstleistung inkl. Steuern oder sonstiger
Preisbestandteile,
– gegebenenfalls anfallende und extra zu bezahlende Liefer- oder
Versandkosten,
– Einzelheiten bezüglich Zahlung, Lieferung oder Erfüllung,
– das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
– eventuelle Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des
gerade genutzten Fernkommunikationsmittels neben den üblichen
Grundtarifen tragen muss (z. B. 0180- oder 0190-Telefonnummern),
und
– bei befristeten Angeboten deren Gültigkeitsdauer.

Diese Informationspflichten sind, wie gesagt, insofern nicht neu,
als sie in diesem Umfang auch schon durch das Fernabsatzgesetz festgelegt
wurden.

Genauso hatte das Fernabsatzgesetz schon festgelegt, dass der Unternehmer
dem Verbraucher bestimmte weitere Informationen in hervorgehobener
und deutlich gestalteter Form mitzuteilen habe, nämlich:

– alle Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung und Rechtsfolgen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
sowie über den möglichen Ausschluss des Widerrufs- oder
Rückgaberechts,

– die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der Beanstandungen
vorgebracht werden können, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers, bei juristischen Personen auch den Namen des oder
der Vertretungsberechtigten,

– Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen, sowie

– bei Verträgen, die ein Schuldverhältnis betreffen und
für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte
Zeit geschlossen werden, die Kündigungsbedingungen.

Diese Informationen sind nach § 1 Abs. 3 BGB-InfoV in einer
"hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form"
mitzuteilen. Für einen E-Commerce-Anbieter bedeutet das, dass
diese Informationen in die Gestaltung seiner Website und den Ablauf
eines Bestell- oder Auftragsvorgangs so eingebunden sein müssen,
dass der Kunde zwangsweise zu diesen Informationen geführt
wird und sie ihm dabei derart "ins Auge springen", dass
der Kunde sie nicht ungewollt übersehen kann.

Eine gerichtliche Entscheidung, die in dieselbe Richtung weist,
liegt mit dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 17. April 2001 bereits
vor. Nach diesem Beschluss reicht jedenfalls ein einfacher Link
auf die entsprechenden Informationen nicht aus.

2. Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr

Auf Grund der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der EU wurden
durch die Schuldrechtsreform im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs,
also des E-Commerce, neue Informationspflichten eingeführt,
die sich – basierend auf § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB – nunmehr
in § 3 BGB-InfoV finden.

Die zu erteilenden Informationen sind folgende:

– Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die
zu einem Vertragsschluss zwischen dem Verbraucher und dem E-Commerce-Anbieter
führen,

– Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss
vom E-Commerce-Anbieter gespeichert wird, und ob dieser Vertragstext
dem Kunden zugänglich ist,

– Informationen darüber, wie der Kunde die vom E-Commerce-Anbieter
nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung zu stellenden
Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern beim Vertragsschluss erkennen
und einsetzen kann,

– über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
stehenden Sprachen, und

– über sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes,
denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie, wie diese Kodizes
elektronisch eingesehen werden können.

Die zuletzt genannten Verhaltenskodizes sind Verhaltensregeln, wie
sie häufig von Unternehmen z. B. mit Verbraucherverbänden
vereinbart werden. Durch die Information des Kunden darüber,
dass sich der E-Commerce-Anbieter einem solchen Verhaltenskodex
unterworfen hat, und durch die Möglichkeit, diese Verhaltensregeln
auch im Internet einsehen zu können, wird der Unternehmer gezwungen,
diese Regeln auch besser einzuhalten, was letztendlich zu einem
für den Kunden besseren Service führen sollte.

Die ebenfalls genannten technischen Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern
des Kunden beim Bestell-/Beauftragungsvorgang im Internet korrespondieren
mit der Pflicht des E-Commerce-Anbieters nach § 312e Abs. 1
Nr. 1 BGB, solche technischen Mittel auch in seine Website zu implementieren.

3. Informationspflichten nach dem Teledienstegesetz

Durch die Pflicht zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie wurden
auch Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG) notwendig. So
legen nun die §§ 6 und 7 des neugefassten TDG den Anbietern
von Telediensten allgemeine und besondere Informationspflichten
auf.

Die allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 6 TDG für
"geschäftsmäßige" Teledienste. Damit sind
alle Dienste gemeint, die nachhaltig erbracht werden, also auf Dauer
angelegt sind. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss damit nicht
verbunden sein. Da aber davon auszugehen ist, dass rein private
Homepages von dieser Regelung nicht erfasst werden sollen, umfasst
der Anwendungsbereich wohl nur solche Diensteanbieter, die mit ihrer
Website zumindest die Erzielung von Einnahmen beabsichtigen.

Die nach § 6 TDG auf der Website zu gebenden Informationen
sind folgende:

– Name und Anschrift des Diensteanbieters, bei juristischen Personen
auch der oder die Vertretungsberechtigten,
– Angaben, wie eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme bzw.
unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter möglich
ist (wird heutzutage durch Angabe der E-Mail-Adresse meistens schon
erfüllt),
– gegebenenfalls die Angabe, in welches Handels-, Vereins- oder
sonstige Register der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende
Registernummer,
– wenn der Anbieter des Teledienstes einer Tätigkeit nachgeht,
die einer behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
– wenn der Diensteanbieter einer besonders reglementierten Berufsgruppe
zugehört, die einer Berufskammer angehört (wie z. B. Rechtsanwälte,
Steuerberater oder Ärzte), Angaben zur dieser Kammer, die gesetzliche
Berufsbezeichnung des Anbieters und den die Berufsbezeichnung verleihenden
Staat, sowie die Nennung der jeweiligen besonderen berufsrechtlichen
Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind,
– wenn der Teledienste-Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
besitzt, muss auch diese angegeben werden.

Noch nicht abschließend geklärt ist, wie diese Pflichtangaben
auf der Website platziert bzw. zugänglich gemacht werden müssen.
Nach § 6 TDG müssen sie "leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und verfügbar" sein. Es gäbe die Möglichkeiten,
eine Kennzeichnung auf der Eingangsseite zu einer Website (also
auf der "Homepage") nach Art eines Impressums einzurichten,
auf dieser Startseite nur einen Link einzurichten oder jede einzelne
Seite einer Website mit einem Link zu einem Impressum mit einer
entsprechenden Kennung zu versehen. Bis zu dieser Frage erste Gerichtsurteile
ergehen, kann noch nicht mit abschließender Sicherheit gesagt
werden, welche dieser Gestaltungen letztendlich den Anforderung
des TDG genügt. Zu beachten ist jedoch, dass bereits einzelne
Verbraucherverbände begonnen haben, Internet-Anbieter wegen
Verletzung dieser Informationspflichten abzumahnen.

Die Nichtbeachtung der genannten Informationspflichten hat nach
§ 12 TDG auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen. Denn wird
eine nach § 6 TDG notwendige Information nicht, nicht richtig
oder auch nur nicht vollständig vorgehalten, können Bußgelder
von bis zu € 50.000 verhängt werden. Daneben kann
sich eine Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz
aus dem Gesetz betreffend den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben.
Dies betrifft jedoch nur gewerbliche E-Commerce-Anbieter, die von
Mitbewerbern oder von in § 13 UWG genannten Einrichtungen bzw.
Verbraucherschutzverbänden nach §§ 3 und 4 des Unterlassungsklagegesetzes
(entspricht §§ 22, 22a AGBG alter Fassung) belangt werden.

4. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

Besonderen Informationspflichten unterliegt die sogenannte "kommerzielle
Kommunikation
", was nun in § 7 TDG geregelt ist. Unter
den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen beim E-Commerce
insbesondere E-Mails mit Werbeinhalt (oft auch "Spam"
genannt), aber auch Werbe-Banner auf Websites. Diese Werbemittel
auf elektronischem Wege müssen

– als solche klar zu erkennen sein (also strikt vom nichtkommerziellen
Inhalt einer Website oder E-Mail getrennt sein),
– den Absender, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation
erfolgt, klar erkennen lassen,
– besondere Angebote, wie z. B. Preisnachlässe oder Zugaben,
müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden, und
– Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
ebenfalls klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.

Daneben sollen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts weiterhin
anwendbar sein. Das bedeutet auch, dass die Zulässigkeit
von Werbung
mittels unangeforderter E-Mails auch weiterhin nicht
als grundsätzlich zulässig anzusehen ist. Insofern haben
sich durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie also keine Änderungen
in Deutschland ergeben; die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung
ist demnach weiterhin zu beachten.

5. Zusammenfassung

Die neuen Regelungen bezüglich der Informationspflichten,
wie sie sich aus dem BGB, der BGB-InfoV und dem neugefassten TDG
ergeben, dürften bei den meisten E-Commerce-Anbietern – schon
allein wegen der Bußgeldbewährung – zu Handlungsbedarf
führen. Aber auch Website-Designer sind nun gefordert,
ihren Kunden gesetzeskonforme Gestaltungen von E-Commerce-Websites
anzubieten. Noch größere Probleme könnten auf den
sogenannten M-Commerce, also den Fernabsatzhandel über portable
elektronische Geräte (z. B. Handys, Palmtops), zukommen. Dies
lässt sich allein schon aus den normalerweise sehr kleinen
Displays solcher Geräte ersehen, die jedoch all die genannten
obligatorischen Informationen möglichst "auf den ersten
Blick" anzeigen sollen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob sich
zumindest in dieser Hinsicht zukünftig Lockerungen durch
den nationalen oder den europäischen Gesetzgeber hinsichtlich
der Informationspflichten ergeben werden.

Abschließend kann allen im Internet auftretenden Unternehmen
nur noch einmal dringlichst geraten werden, ihren Internetauftritt
entsprechend zu überprüfen. Das bedeutet, dass
nicht nur z.B. der Bestellvorgang an die neuen Erfordernisse entsprechend
angepasst werden muss, sondern erfordert auch eine Anpassung der
vom Unternehmen verwendeten Verträge, insbesondere auch von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da die neuen
Regelungen bereits seit 21.12.2001 (Teledienstegesetz) bzw. 09.01.2002
(BGB-Informationspflichten-Verordnung) gelten, sollten Unternehmen
möglichst umgehend handeln, um Abmahnungen von Mitbewerbern
oder Verbraucherverbänden bzw. sogar die Ahndung durch Bußgelder
tunlichst zu vermeiden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:
WANNEMACHER & PARTNER GbR
Rechtsanwälte Steuerberater
Baierbrunner Straße 25, 81379 München
Telefon: 089 / 74 82 23 – 0
Telefax: 0 89 / 74 82 23 – 995
web: www.wannemacher-partner.de
Rechtsanwältin Dr. Barbara Pirner
Rechtsanwalt Maximilian Damm

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